(1) Für die Aufteilung der Verpflichtungen nach §
1 Absatz 3 durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gilt §
2 entsprechend.
(2) Übersteigen die auf die Krankenkassen der Kassenart aufzuteilenden Verpflichtungen nach §
171d Absatz 5 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 Prozent des Gesamtbetrags der jährlichen Zuweisungen, die die Krankenkassen der betroffenen Kassenart (§
2 Absatz 1) aus dem Gesundheitsfonds erhalten, wird der übersteigende Betrag auf die Krankenkassen der anderen Kassenarten aufgeteilt. Im Übrigen gilt §
3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 entsprechend.
(3) Für die Verpflichtungen nach §
171d Absatz 1 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die nicht vom Träger der Insolvenzsicherung nach dem
Betriebsrentengesetz zu erfüllen sind, gilt Absatz 2 entsprechend, wenn diese 1,5 Prozent des Gesamtbetrags der jährlichen Zuweisungen übersteigen, die die Krankenkassen der betroffenen Kassenart (§
2 Absatz 1) aus dem Gesundheitsfonds erhalten.