(1) Zu übermitteln sind
- 1.
- der Name und die Anschrift des Meldepflichtigen; soweit die Betriebsstätte der ständigen Beschäftigung der zu meldenden Person von dem Sitz des Arbeitgebers oder Dienstherrn abweicht, zusätzlich der Ort und die Anschrift der Betriebsstätte,
- 2.
- der Sitz der Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland; gesondert ist zu melden, ob die Betriebsstätte im Beitrittsgebiet liegt oder nicht,
- 3.
- der Name und die Anschrift der zu meldenden Person,
- 4.
- bei ausländischen Anschriften das Länderkennzeichen,
- 5.
- die Verfahrensnummer (§ 97 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder die Versicherungsnummer (§ 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) der zu meldenden Person,
- 6.
- der Tag des Beginns der Beschäftigung und, wenn die Beschäftigung im letzten Abrechnungszeitraum geendet hat, der Tag des Endes der Beschäftigung sowie der bescheinigte Abrechnungszeitraum innerhalb eines Kalendermonats,
- 7.
- die vereinbarte Wochenarbeitszeit,
- 8.
- die Steuerklasse in Zahlen (§ 38b des Einkommensteuergesetzes), gegebenenfalls einschließlich des berechneten Faktors (§ 39f des Einkommensteuergesetzes), und die Zahl der Kinderfreibeträge,
- 9.
- die Personengruppe, der Beitragsgruppenschlüssel, der Tätigkeitsschlüssel und die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
(2) Außerdem sind zum Entgelt zu übermitteln:
- 1.
- das Gesamtbruttoentgelt,
- 2.
- das fiktive Bruttoarbeitsentgelt, soweit es vom Gesamtbruttoentgelt abweicht,
- 3.
- der individuell zu versteuernde Arbeitslohn, getrennt nach laufenden und sonstigen Bezügen und Abzügen,
- 4.
- der pauschal besteuerte Arbeitslohn, getrennt nach den §§ 37b, 40, 40a und 40b des Einkommensteuergesetzes,
- 5.
- der steuerfreie Arbeitslohn,
- 6.
- das Sozialversicherungsbruttoentgelt nach den §§ 341 bis 345b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, getrennt nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen,
- 7.
- folgende gesetzliche Abzüge vom individuell steuerpflichtigen Arbeitslohn und Sozialversicherungsbruttoentgelt gesondert aus laufendem und einmaligem Bruttoentgelt
- a)
- Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie
- b)
- Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung,
- 8.
- der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen für eine freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
- 9.
- der Gesamtbeitrag zu einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung,
- 10.
- der Gesamtpflichtbeitrag zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
- 11.
- die vom Arbeitnehmer übernommenen pauschalen Steuerbeträge.
§ 3 ELENA-DV Meldefristen ... (2) In folgenden Fällen sind innerhalb eines Kalendermonats die nach den §§ 4 bis 6 erforderlichen Daten jeweils mit einer gesonderten Meldung zu übermitteln: ... wird, das Arbeits- oder Dienstverhältnis aber weiterbesteht, sind die nach den §§ 4 und 6 erforderlichen Daten zu übermitteln. (4) Eine gesonderte Meldung ist ... Elternzeit oder des Wehr- oder Zivildienstes mit den erforderlichen Daten nach den §§ 4 bis 6 zu ...