Die
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel
17 des Gesetzes vom
16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Am Ende der Nummer 2 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und das Wort „und" angefügt.
- bb)
- Am Ende der Nummer 3 werden das Komma und das nachfolgende Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.
- cc)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Bei Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des §
1 Absatz 1a des
Kreditwesengesetzes, die mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne des §
2 Absatz 6 Nummer 17 des
Kreditwesengesetzes nicht der Ausnahmeregelung des §
2 Absatz 6 des
Kreditwesengesetzes unterliegen, unterbleibt eine Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellten Beträgen nach §
8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes, soweit die Entgelte und die ihnen gleichgestellten Beträge unmittelbar auf Finanzdienstleistungen im Sinne des §
1 Absatz 1a Satz 2 des
Gesetzes über das Kreditwesen entfallen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Umsätze des Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanzdienstleistungen entfallen."
- 2.
- In § 36 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„§ 19 Absatz 3 und 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 19 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden."
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
Artikel 4 StRVÄndV Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung ... der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt ... 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 ... den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 19 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2011 ...