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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin (SegelmacherAusbV k.a.Abk.)
V. v. 05.05.2010 BGBl. I S. 564 (Nr. 21)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-106 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-106 Handwerk im Allgemeinen
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Arten und Aufbau von Segeln unter Berücksichtigung von aerodynamischen Gesichtspunkten unterschei- den b) Takelungsarten unterscheiden c) Arten, Aufbau und Funktion von Planen, Bezügen, Markisen und Zelten unterscheiden d) Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwen- den e) technische Unterlagen, insbesondere Vermessungs- vorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden f) Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen | 8 | |
g) Funktion und Proportion von Produkten in ihrer Um- gebung unter Einbeziehung von Wind-, Licht- und Witterungsverhältnissen berücksichtigen h) Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Materialeigenschaf- ten und Profilgebung erarbeiten | 6 | |||
2 | Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Boote am Liegeplatz wenden und verholen b) Gebrauchsknoten, insbesondere Kreuzknoten, Pahl- stek, Webeleinstek und Schotstek, ausführen c) mit Tauen und Segeln umgehen d) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen e) erforderliche Maßnahmen in Notfällen ergreifen f) Vorschriften zum Gewässerschutz anwenden | 4 | |
3 | Messen und Aufschnüren von Flächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Maße vor Ort nehmen b) Maße aufzeichnen, aufschnüren und übertragen | 6 | |
c) Maße in Anwenderprogramme eingeben und bearbei- ten | 3 | |||
4 | Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur bestim- men und auswählen b) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachten c) textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien nach Eigenschaften auswählen und einsetzen d) Natur-, Chemiefaser- und Drahtseile nach Eigen- schaften und Konstruktion auswählen und einsetzen e) Zubehör, insbesondere nach technischen Vorgaben, auswählen und einsetzen f) Metalle, Hölzer und Kunststoffe bearbeiten | 9 | |
g) Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Produkte berücksichtigen h) Auswirkungen verschiedener Ausrüstungen, insbe- sondere Elastizität, Reißfestigkeit und UV-Beständig- keit, berücksichtigen | 4 | |||
5 | Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe- sondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzge- bieten, auswählen und einsetzen b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten und instand halten c) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen | 5 | |
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs- beseitigung ergreifen e) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson- dere Verschleißteile ersetzen | 3 | |||
6 | Zuschneiden und Vorrichten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien, ins- besondere nach Lastorientierung, legen und ablän- gen b) Schnittformen übertragen, Schnittmaße kontrollieren c) textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien materialgerecht zuschneiden d) ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen und zuordnen | 8 | |
e) Schnittschablonen anfertigen, Zuschnitt optimieren | 4 | |||
7 | Herstellen von Profilierungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Art und Einsatzzweck von Profilierungen unterschei- den und auswählen b) Abnähergrößen unter Berücksichtigung von Profil- tiefe und Profillage ermitteln, Anwenderprogramme nutzen c) Daten übernehmen, Abnäher, insbesondere mit Stra- klatte und Schlagschnur, anzeichnen d) Außenkanten unter Berücksichtigung der Abnäher einrichten und straken e) mehrdimensionale gewölbte Flächen aus glatten Flächen herstellen | 10 | |
8 | Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Verfahren zur Herstellung von Verbindungen auswäh- len und festlegen, Materialkombinationen berück- sichtigen b) Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Ar- beitsauftrag bereitstellen, Nähmaterialien, Naht- und Sticharten sowie Klebstoffe auswählen c) ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftech- niken anwenden d) manuelle Näharbeiten, insbesondere Kreuz-, Liek- und Lappstich, ausführen e) maschinelle Näharbeiten, insbesondere Sechs- und Vierstich-Nähte sowie Zick-Zack-Nähte, ausführen f) Klebe- und Schweißverfahren anwenden | 12 | |
g) Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen h) Verstärkungen, insbesondere Eckverstärkungen, auf- bringen, Lastkonzentrationen berücksichtigen | 8 | |||
9 | Fertigstellen und Anschlagen von Segeln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Zubehör, insbesondere Kauschen, Beschläge, Ösen und Knöpfe, anbringen b) Kennzeichnungen, insbesondere Klassenzeichen, anbringen c) Segellatten einführen, einstellen und sichern d) Segel unter Berücksichtigung von technischen Vor- gaben, insbesondere Rollrichtung, Kundenanforde- rungen und Sicherheitsbestimmungen, an- und ab- schlagen sowie sichern e) Segel trimmen, Schotwinkel kontrollieren f) technische Funktionen der Anschlagmittel prüfen | 5 | |
10 | Arbeiten an Rigg und Take- lage (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) Natur- und Chemiefaserseile, insbesondere durch Knoten und Spleißen, verbinden, Taklinge aufsetzen, Normen beachten b) Zubehör, insbesondere Kauschen, Ringe und Be- schläge, einarbeiten | 5 | |
c) Drahtseile, insbesondere durch Pressen und Splei- ßen, konfektionieren, Normen beachten d) Reff- und Rollanlagen auf Funktion prüfen e) Korrosionsschutz, insbesondere bei Materialkombi- nationen, beachten und Maßnahmen durchführen f) Masten, insbesondere durch Einstellen der Wanten und Stage, trimmen g) Verschleißteile austauschen | 6 | |||
11 | Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | a) Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Berie- mung, vorbereiten und anbringen | 2 | |
b) Bezüge, Planen, Zelte und Zubehör unter Berück- sichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanfor- derungen und Sicherheitsbestimmungen montieren c) Untergründe prüfen und bearbeiten, Befestigungsart und Befestigungsmittel festlegen d) Markisen unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheits- bestimmungen montieren e) Funktionen prüfen | 10 | |||
12 | Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | a) Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden er- mitteln b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen c) Reparaturarbeiten durchführen und dokumentieren d) Maßnahmen zur Lagerung von Produkten durchfüh- ren | 4 | |
e) Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Repa- raturvorschläge erarbeiten und mit dem Kunden, ins- besondere unter Kostenaspekten, erörtern f) Wartungsarbeiten durchführen | 3 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- hütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzel- nen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und auftragsbezogen bereitstellen d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre- levanten Gesichtspunkten einrichten e) Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen | 5 | |
f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät- zen g) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela- gerten Bereichen abstimmen, festlegen und doku- mentieren h) berufsbezogene Bestimmungen und Normen, insbe- sondere Zollvorschriften, Segelvermessungsvor- schriften und kommunales Baurecht, anwenden, | 4 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten b) auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren, Datenschutz beachten c) Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel- len, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | 3 | |
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderpro- gramme einsetzen | 3 | |||
7 | Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) Gespräche mit Kunden und weiteren Beteiligten füh- ren und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhal- tensregeln berücksichtigen b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen c) Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen | 4 | |
d) Kundenanforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen, bei der Durchführung von Aufträgen beachten, Kosten abschätzen e) Kunden beraten f) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei- len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen g) Produkte übergeben, Kunden in Bedienung, Wartung und Pflege einweisen h) Kunden über Serviceleistungen informieren, Service- leistungen anbieten i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun- gen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf- zeigen | 6 | |||
8 | Durchführen von qualitätssi- chernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter- scheiden b) Zwischen- und Endkontrollen durchführen c) Produkte kunden- und normgerecht verpacken sowie versandfertig machen d) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten berücksichtigen | 3 | |
e) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku- mentieren f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu- fen beitragen g) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnah- men, insbesondere zwischen Produktivität, Wirt- schaftlichkeit und Kundenzufriedenheit, erkennen | 3 |
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