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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin (TechnKonfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.05.2010 BGBl. I S. 593 (Nr. 22)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-60 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1 Anfertigen und Anwenden von
technischen Unterlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Arten, Aufbau und Funktion von technischen Tex-
tilien, insbesondere für Sonnenschutz, Umwelt-
schutz, Bautechnik, Transport- und Schutztechnik,
unterscheiden
b) Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwen-
den
c) Funktion, Proportion und Lage von Objekten berück-
sichtigen
d) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-
schriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen,
Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, an-
wenden
5 
e) konstruktive Zusammenhänge zwischen Gestell und
Gerüst sowie textilen Flächen, Folien und Verbund-
stoffen berücksichtigen
f) Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von
technischen Vorgaben, Einsatz, Funktion, Flächenge-
staltung und Kundenanforderungen erarbeiten
 6
2 Auswählen und Einsetzen von
Werk- und Hilfsstoffen sowie
Zubehör
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur unter-
scheiden und auswählen
b) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beach-
ten und nach Verwendungszweck unterscheiden
c) textile Flächengebilde, Folien und Verbundstoffe nach
Eigenschaften unterscheiden und einsetzen
d) Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Fertig-
produkte berücksichtigen
e) Zubehör nach technischen und statischen Vorgaben
auswählen und einsetzen
f) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren und
lagern, auf Qualität, insbesondere auf Schäden und
Fehler, prüfen
g) Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung von
Werkstoffeigenschaften auswählen
10 
h) Auswirkungen von Veredelungsprozessen auf Werk-
und Hilfsstoffe, insbesondere Elastizität, Reißfestig-
keit, Schrumpfung, Witterungsbeständigkeit und Ver-
arbeitbarkeit, berücksichtigen
 3
3Handhaben und Warten von
Werkzeugen, Geräten, Ma-
schinen und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe-
sondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzge-
bieten, auswählen und einsetzen
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten,
Wartungspläne berücksichtigen
c) Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen
und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheits-
bestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
7 
  d) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse über-
wachen, Verfahrensparameter korrigieren
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
f) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-
dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und
Austausch veranlassen
 8
4 Zuschneiden von Werk- und
Hilfsstoffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a) Werk- und Hilfsstoffe legen, nach Rapport ablängen,
Fadenlauf berücksichtigen
b) Schnittformen, insbesondere nach Schnittschablo-
nen und Zeichnungen, übertragen, Schnittmaße kon-
trollieren
c) Teile zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen
d) Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materi-
alreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsor-
gen
e) Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Ar-
beitsauftrag bereitstellen
6 
f) Schnittschablonen prüfen und anfertigen, Schnittbil-
der optimieren
 5
5 Ausführen von Näharbeiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) Nähmaterialien, insbesondere Nadeln, Garne und
Zwirne, nach Verwendungszweck auswählen
b) Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, un-
ter Berücksichtigung von Material und Einsatz aus-
wählen und anwenden
c) vertikale und horizontale Nähte, insbesondere Flach-
nähte, herstellen
d) Zusatzvorrichtungen, insbesondere Säumer und
Nähfüße, auswählen und einsetzen
e) Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheits-
relevanten Gesichtspunkten ausführen und kontrollie-
ren sowie Grifftechniken anwenden
10 
f) Nahtverbindungen prüfen, Nähfehler beseitigen
g) Bogen-, Form- und Kappnähte herstellen
h) Schnittkanten einfassen
 12
6 Ausführen von Schweißarbei-
ten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6)
a) Schweißverfahren auswählen und festlegen, Elektro-
den, Düsen und Heizkeile nach Verwendungszweck
einsetzen
b) Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen, aus-
wählen und einsetzen
c) Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixieren
d) vertikale und horizontale Schweißnähte unter Berück-
sichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Ge-
sundheitsschutzes herstellen und kontrollieren
14 
e) Schweißnähte prüfen, Schweißfehler beseitigen
f) konvexe und konkave Schweißnähte herstellen
g) unterschiedliche Materialien miteinander verschwei-
ßen
 14
7 Ausführen von Klebearbeiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7)
a) Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungs-
zweck auswählen und festlegen
b) Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen und
Warenspannvorrichtungen, auswählen und einsetzen
c) Klebearbeiten unter Berücksichtigung von Bestim-
mungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes aus-
führen und kontrollieren
d) Klebstoffreste sortieren und umweltgerecht entsor-
gen
6 
e) geklebte Nähte prüfen, Fehler beseitigen  2
8 Fertigstellen und Instandset-
zen von technischer Konfek-
tionsware
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8)
a) Zubehör, insbesondere Seile, Beschläge, Ösen und
Riemen, vorbereiten und anbringen
4 
b) Werkstoffe, insbesondere Metall, Holz und Kunst-
stoff, bearbeiten
c) Beschriftungszubehör auswählen, Kennzeichnungen,
Beschriftungen und Bildzeichen anbringen
d) technische Konfektionsware und Zubehör unter Be-
rücksichtigung von technischen Vorgaben, Vorschrif-
ten, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestim-
mungen vormontieren
e) Funktionen prüfen
f) Produkte kommissionieren, kunden- und materialge-
recht verpacken sowie versandfertig machen
g) Durchführbarkeit von Reparaturen und Änderungen
beurteilen
h) Material disponieren, Reparatur durchführen und do-
kumentieren
 10


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
  d) Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während der
gesamten
Ausbildung zu
vermitteln
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 5)
a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und do-
kumentieren
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzel-
nen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und be-
reitstellen
d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
e) Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen
6 
f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen
g) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse
der Zusammenarbeit auswerten
h) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela-
gerten Bereichen abstimmen, festlegen und doku-
mentieren
 5
6 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)
a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
b) auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und
dokumentieren, Datenschutz beachten
c) Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
len, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
4 
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderpro-
gramme einsetzen
 4
7 Kundenorientierung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen
b) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Auf-
trägen beachten und umsetzen
3 
c) Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten füh-
ren, dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltens-
regeln berücksichtigen
d) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-
len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
 4
8 Durchführen von qualitätssi-
chernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 8)
a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali-
tätssicherung unterscheiden
b) Zwischen- und Endkontrollen durchführen und doku-
mentieren
3 
c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen
sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku-
mentieren, Toleranzen berücksichtigen
d) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen
sowie von Fertigprodukten berücksichtigen
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen beitragen
f) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß-
nahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kun-
denzufriedenheit berücksichtigen
 5