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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin (RevjAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 631, 795 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-61 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1 Jagd- und Reviermanage-
ment, betriebliche Abläufe
und Organisation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Wildbestände ermitteln
b) Einzel- und Gesellschaftsjagden vorbereiten, bei der
Leitung mitwirken und Jagdgäste führen
c) Arbeits- und Betriebsmittel auswählen
d) Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reini-
gen, pflegen, prüfen und warten
e) Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung
von Personen- und Sachschäden im Umfeld des
Arbeitsplatzes, insbesondere beim Jagdbetrieb,
treffen
f) Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen
g) Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbeson-
dere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf
sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln
h) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher
und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach
wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunk-
ten, planen und durchführen
i) Betriebsvorräte und Inventar erfassen und bewerten
j) betriebliche Software anwenden
12 
k) Streckenlisten auswerten und Abschusspläne er-
stellen
l) Jagdbetrieb planen, organisieren und durchführen
m) an jagdrevierübergreifender Wildbewirtschaftung im
Rahmen von Hegegemeinschaften und Bewirtschaf-
tungsbezirken beratend und koordinierend mitwirken
n) Wildschäden erkennen und ermitteln, Schadensregu-
lierung einleiten
o) Jahreswirtschaftspläne erstellen
p) bei Geschäftsvorgängen einschließlich Kalkulationen
mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Be-
stellungen vorbereiten und Rechnungen kontrollieren
q) Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten,
Ergebnisse kontrollieren
r) Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und
darstellen
 12
2Wildbewirtschaftung,
Wildverwertung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Lebensräume von Wildtieren ansprechen, erhalten,
gestalten und entwickeln
b) Wildtiere erkennen und deren Anwesenheit anhand
von Pirschzeichen feststellen
c) Jagd tierschutzgerecht unter Nutzung geeigneter
Jagdarten planen und durchführen
  
d) Wildkrankheiten und Tierseuchen vorbeugen, diese
erkennen und Maßnahmen einleiten
e) Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit kranken
oder seuchenverdächtigen Wildtieren anwenden
f) Verwertbarkeit des Wildes prüfen und beurteilen
g) Geräte und Einrichtungen in Wildverarbeitungs-
räumen handhaben und warten
h) Bälge, Decken, Schwarten und Trophäen behandeln
12 
i) Habitatansprüche, Ernährung und Verhalten von
Hoch- und Niederwild bei der Bewirtschaftung von
Jagdrevieren berücksichtigen
j) Wildäsungsflächen planen, anlegen und bewirtschaf-
ten, insbesondere Bodenbearbeitungsmaßnahmen,
Ansaaten, Düngung und Pflanzenschutz durchführen
k) erlegtes Wild und Fallwild unter Berücksichtigung der
hygienisch erforderlichen Maßnahmen fachgerecht
versorgen, verwerten und beseitigen
l) Proben für Untersuchungen zu Wildgesundheit und
lebensmittelrechtlichen Untersuchungen einschließ-
lich Trichinenschau entnehmen und weiterleiten
m) Wildbret zerwirken und küchenfertig vorbereiten
n) qualitätssichernde Maßnahmen bei der Wildbretlage-
rung, -verarbeitung und -vermarktung anwenden
o) Maßnahmen zur Wildbretvermarktung durchführen
 16
3 Tier- und Artenschutz, Hege
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a) geschützte Biotope, einheimische Pflanzen und Tiere
erkennen
b) Maßnahmen des Tier- und Artenschutzes durch-
führen
c) Notzeiten erkennen und Maßnahmen einleiten
4 
d) Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von ge-
schützten Biotopen, Pflanzen und Tieren durchführen
e) Maßnahmen der Landschaftspflege, insbesondere
Anlage und Pflege von Waldrändern, Hecken, Frei-
flächen und Feuchtbiotopen, durchführen
f) Wildbestände artgerecht unter Berücksichtigung der
Tragfähigkeit des Lebensraumes entwickeln
g) Wirkungen von Hegemaßnahmen auf den Wildbe-
stand kontrollieren
h) Futtermittel produzieren, beschaffen und lagern
i) Futtermittel festlegen, Futtermengen bestimmen und
Fütterungen durchführen
 8
4Jagdreviergestaltung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a) Standorte von jagdlichen Einrichtungen, insbeson-
dere Fütterungen, Kirrungen, Ansitzeinrichtungen,
Pirschwege und Fallen, festlegen
b) jagdliche Einrichtungen unter Berücksichtigung spe-
zifischer Baunormen erstellen, pflegen und instand
setzen
c) Maßnahmen zur Wildschadensverhütung durchführen
10 
  d) Lebensräume und Lebensraumverbund für Wildtiere
erhalten und entwickeln
e) Maßnahmen zur Beruhigung von Lebensräumen und
zur Besucherlenkung durchführen
 4
5 Naturschutz, ökologische
Zusammenhänge und Nach-
haltigkeit, Monitoring
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) Lebensräume einschließlich typischer Pflanzengesell-
schaften erkennen und bewerten
b) Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von
Lebensräumen erheben und dokumentieren
c) mit Naturschutzverbänden, zuständigen Behörden
und anderen Kooperationspartnern zusammen-
arbeiten
4 
d) schutzwürdige Lebensräume erhalten, schützen und
entwickeln
e) Jagd in Schutzgebieten zur Unterstützung der
Schutzgebietsziele durchführen
f) Wechselwirkungen zwischen Jagdbetrieb, Land-, und
Forstwirtschaft aufzeigen
g) Wechselwirkungen zwischen Wildbestand und -ver-
halten und Raum- und Flächennutzung aufzeigen
h) Daten für Untersuchungen und Studien sowie im
Rahmen von Berichtspflichten erheben und doku-
mentieren
 6
6 Waffenkunde, Jagdwaffen
und -geräte
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6)
a) Kurz-, Lang- und blanke Waffen für die Jagdaus-
übung und den Jagdschutz auswählen, transportie-
ren, führen und tierschutzgerecht einsetzen
b) Kurz-, Lang- und blanke Waffen aufbewahren und
pflegen
c) Munition aufbewahren, entsprechend dem Einsatz
auswählen und transportieren
d) Fanggeräte bauen, warten, auswählen und tier-
schutzgerecht einsetzen
e) Jagdoptik auswählen, einsetzen und pflegen
f) Jagdsignale erkennen und Jagdhorn blasen
g) Wildlockrufe erkennen und nachahmen
12 
h) Besonderheiten des Einsatzes von Jagdwaffen und
Fanggeräten in befriedeten Bezirken berücksichtigen
 4
7Halten und Führen von Jagd-
hilfstieren
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7)
a) Einsatz von Jagdhilfstieren für die Jagd beurteilen
und diese auswählen
b) Tierschutzaspekte beim Einsatz von Jagdhilfstieren
beachten
c) Jagdgebrauchshunde halten, versorgen und trans-
portieren
8 
  d) Jagdgebrauchshunde ausbilden
e) Jagdgebrauchshunde führen und einsetzen
f) Maßnahmen zur Vorbeugung und Behandlung von
Hundekrankheiten sowie Sofortmaßnahmen nach
Unfällen durchführen
 10
8 Rechtsgrundlagen des Jagd-
wesens, Wild- und Jagd-
schutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8)
a) berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksich-
tigen
b) Rechte und Pflichten der Jagdausübungsberechtig-
ten, des Jagdpersonals und der Jagdgäste erläutern
c) Gefährdungssituationen rechtlich bewerten
6 
d) Maßnahmen zum Wild- und Jagdschutz durchführen
e) hoheitliche Ordnungsaufgaben unter Berücksichti-
gung des Jagdrechts, des Wild- und Jagdschutzes
sowie korrespondierender Rechtsbereiche durch-
führen und dabei mit öffentlichen Dienststellen und
anderen Einrichtungen zusammenarbeiten
f) Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten
anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung
und -bewältigung sowie zum Eigenschutz ergreifen
 8
9 Öffentlichkeitsarbeit, Wild-
und Naturpädagogik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 9)
a) Jagdkultur und Jagdethik darstellen und vermitteln
b) Kommunikationsmittel und -regeln situationsgerecht
anwenden
4 
c) Bedeutung und Zusammenhänge von revierspezi-
fischen Ökosystemen, insbesondere im Hinblick auf
die Notwendigkeit der Jagd, vermitteln
d) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorbereiten und
durchführen
e) Führungen und Veranstaltungen zielgruppengerecht
vorbereiten und durchführen
f) mit jagdlichen Verbänden, anerkannten Natur- und
Tierschutzverbänden und sonstigen Interessen-
gemeinschaften zusammenarbeiten
 8


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-
bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Boden-, Wetter- und
Klimakunde
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 5)
a) Bodenarten und Bodentypen beschreiben
b) Bodenproben nehmen und Untersuchungsergebnisse
bewerten
c) Witterungsverhältnisse beobachten und dokumen-
tieren
d) Wetterinformationen einholen und nutzen
e) regionale Klimaverhältnisse erkennen
f) Geländeklima erfassen und bewerten
6 
g) Vegetationsentwicklung, insbesondere phänologi-
sche Phasen, beobachten und dokumentieren
h) Auswirkungen von Bodeneigenschaften, Wetter und
Klima auf Lebensräume beachten
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