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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-59 Berufliche Bildung

§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:

1.
für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungsjahr,

2.
für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie

3.
im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in die Fachrichtungen

a)
Vermessung,

b)
Bergvermessung.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GeoTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeoTechnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GeoTechnAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1: 1. Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und ... B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2: 1. Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik: 1.1 ... Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und ...
§ 9 GeoTechnAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1: 1. Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und ... B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2: 1. Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des ... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Vermessung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe a: 1. Liegenschaftskataster und Grundbuch, 2. Bauordnung, ... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bergvermessung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b: 1. Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk, ... Abschnitt E Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und ...