Teil 1 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-59 Berufliche Bildung
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Teil 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe



Die Ausbildungsberufe

1.
Geomatiker/Geomatikerin,

2.
Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin

werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildungen dauern jeweils drei Jahre.

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§ 3 Struktur der Berufsausbildung


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:

1.
für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungsjahr,

2.
für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie

3.
im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in die Fachrichtungen

a)
Vermessung,

b)
Bergvermessung.



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