§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-59 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:

1.
Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,

2.
Grundlagen der Geoinformationstechnologie,

3.
Einzelprozesse des Geodatenmanagements:

3.1
Erfassen und Beschaffen von Daten,

3.2
Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,

3.3 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:

1.
Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik:

1.1
Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen,

1.2
Einsetzen von Datenbanksystemen,

1.3
Anwenden automatisierter Prozesse,

1.4
Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastukturen;

2.
Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements,

3.
Auftragsabwicklung und Marketing:

3.1
Planen und Durchführen von Aufträgen,

3.2
Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,

6.
Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GeoTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeoTechnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 GeoTechnAusbV (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin
... Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden ... der Geoinforma- tionstechnologie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden b) ... des Geodatenmanagements (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) ... und Beschaffen von Daten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) a) Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten ... Qualifizieren und Visualisieren von Daten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) a) Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, ... Zusammen- führen, Verknüpfen und Aus- werten von Daten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) a) Datenaustauschformate unterscheiden und Daten ... und Kommuni- kationssysteme der Geomatik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) ... von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1) a) interne und externe Dienste und Netze für ... von Datenbanksys- temen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2) a) Datenbankmodelle unterscheiden b) ... automatisierter Prozesse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) a) Entwicklungsumgebungen anwenden b) Skripte ... wendungen von Geoinforma- tionssystemen und Geoda- teninfrastrukturen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4) a) internationale, nationale und regionale ... Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Datenerfassung: aa) Daten und Informationen ... und Marketing (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) ... und Durchführen von Aufträgen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.1) a) Arbeitsauftrag analysieren, technische ... von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.2) a) Marketing- und ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ... und technische Kommunikation und Organi- sation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamer- ... und Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) a) Aufgaben, Bedeutung und Ziele ...


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