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Teil 2 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-59 Berufliche Bildung

Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Geomatiker/zur Geomatikerin

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:

1.
Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,

2.
Grundlagen der Geoinformationstechnologie,

3.
Einzelprozesse des Geodatenmanagements:

3.1
Erfassen und Beschaffen von Daten,

3.2
Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,

3.3 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:

1.
Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik:

1.1
Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen,

1.2
Einsetzen von Datenbanksystemen,

1.3
Anwenden automatisierter Prozesse,

1.4
Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastukturen;

2.
Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements,

3.
Auftragsabwicklung und Marketing:

3.1
Planen und Durchführen von Aufträgen,

3.2
Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,

6.
Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 6 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,

b)
berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,

c)
erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und

d)
Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren

kann;

2.
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 7 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Geodatenprozesse,

2.
Geodatenpräsentation,

3.
Geoinformationstechnik,

4.
Geodatenmanagement,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Geodatenprozesse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,

b)
Geodaten verarbeiten und qualifizieren,

c)
Geodaten zusammenführen und auswerten,

d)
Geodaten visualisieren und präsentieren,

e)
die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,

f)
Arbeitsprozesse im Team planen und durchführen,

g)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,

h)
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und

i)
Arbeitsprozesse erläutern

kann;

2.
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

3.
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenpräsentation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Geodaten zu Marktprodukten aufbereiten,

b)
Produktinformationen kundenorientiert erstellen und präsentieren sowie

c)
rechtliche Vorschriften, Normen und Standards berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsstück erstellen, dieses mit einer Präsentation vorstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; der Prüfling wählt eine Aufgabe aus drei Alternativen aus;

3.
die Prüfungszeit beträgt für die Erstellung des Prüfungsstückes sieben Stunden, für die Präsentation zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Geoinformationstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
mit Netzwerken, Geodatenbanken und Geodateninfrastrukturen umgehen,

b)
mit Metainformationssystemen umgehen,

c)
die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,

d)
die Normen und Standards bei den Arbeitsprozessen berücksichtigen und

e)
Vorgaben der Datensicherheit berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Geodatenmanagement bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,

b)
Geodaten qualifizieren,

c)
grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten einsetzen,

d)
die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,

e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,

f)
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und

g)
Arbeitsprozesse erläutern

kann;

2.
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelungen



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Geodatenprozesse 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Geodatenpräsentation 15 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Geoinformationstechnik 15 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Geodatenmanagement 20 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Geodatenprozesse mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.