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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-59 Berufliche Bildung

§ 6 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,

b)
berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,

c)
erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und

d)
Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren

kann;

2.
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GeoTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeoTechnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GeoTechnAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...