Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-59 Berufliche Bildung

§ 7 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Geodatenprozesse,

2.
Geodatenpräsentation,

3.
Geoinformationstechnik,

4.
Geodatenmanagement,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Geodatenprozesse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,

b)
Geodaten verarbeiten und qualifizieren,

c)
Geodaten zusammenführen und auswerten,

d)
Geodaten visualisieren und präsentieren,

e)
die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,

f)
Arbeitsprozesse im Team planen und durchführen,

g)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,

h)
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und

i)
Arbeitsprozesse erläutern

kann;

2.
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

3.
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenpräsentation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Geodaten zu Marktprodukten aufbereiten,

b)
Produktinformationen kundenorientiert erstellen und präsentieren sowie

c)
rechtliche Vorschriften, Normen und Standards berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsstück erstellen, dieses mit einer Präsentation vorstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; der Prüfling wählt eine Aufgabe aus drei Alternativen aus;

3.
die Prüfungszeit beträgt für die Erstellung des Prüfungsstückes sieben Stunden, für die Präsentation zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Geoinformationstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
mit Netzwerken, Geodatenbanken und Geodateninfrastrukturen umgehen,

b)
mit Metainformationssystemen umgehen,

c)
die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,

d)
die Normen und Standards bei den Arbeitsprozessen berücksichtigen und

e)
Vorgaben der Datensicherheit berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Geodatenmanagement bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,

b)
Geodaten qualifizieren,

c)
grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten einsetzen,

d)
die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,

e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,

f)
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und

g)
Arbeitsprozesse erläutern

kann;

2.
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GeoTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeoTechnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GeoTechnAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...