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Teil 4 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-59 Berufliche Bildung

Teil 4 Schlussvorschriften

§ 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Ausbildungsberufen Kartograph/Kartographin, Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin sowie Bergvermessungstechniker/ Bergvermessungstechnikerin bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 17 ändert mWv. 1. August 2010 KartAusbV VermTechAusbV BergVermTechAusbV



Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer

Der Bundesminister des Innern

In Vertretung Rogall-Grothe

 
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