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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin (KartAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.03.1997 BGBl. I S. 536; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-222 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft. Soweit die Ausbildung im öffentlichen Dienst stattfindet, ist er Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation der behördlichen und gewerblichen Kartographie sowie der Ausbildungsstätte,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,

6.
raumbezogene Informationen übernehmen, aufbereiten und verwalten,

7.
raumbezogene Informationen gestaltend in kartographische Darstellungen umsetzen,

8.
topographische Karten anfertigen und aktualisieren,

9.
thematische Karten und kartenverwandte Darstellungen anfertigen und aktualisieren,

10.
Kartendaten mediengerecht aufbereiten und ausgeben.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 5 Buchstabe d bis g, laufender Nummer 6 Buchstabe f und g und laufender Nummer 7 Buchstabe d und e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen einer topographischen Karte im Maßstab bis 1 : 10.000,

2.
Herstellen eines Schriftentwurfs für eine physische Karte oder

3.
Gestalten einer einfachen Präsentationsgraphik.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

3.
Arbeitsabläufe,

4.
raumbezogene Informationen,

5.
kartenkundliches Basiswissen,

6.
kartographische Darstellungsmethoden,

7.
Maßstabs-, Flächen- und Neigungsberechnungen,

8.
Informations- und Kommunikationstechnik.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 18 Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Gestalten einer politischen Karte, ausgehend von einer physischen Karte,

2.
Konstruieren einer thematischen Karte und konzeptionelles Planen ihrer Realisierung,

3.
Bearbeiten einer thematischen Karte und Vorbereiten für die Ausgabe,

4.
Bearbeiten einer topographischen Karte im Maßstab kleiner als 1: 10.000 und Vorbereiten für die Ausgabe,

5.
Erarbeiten einer Präsentationsgrafik auf der Basis eines kartographischen Produkts oder

6.
Herstellen eines kartographischen Layouts.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Kartengestaltung, Kartenherstellung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Kartengestaltung:

a)
raumbezogene Informationen,

b)
kartographische Darstellungsmethoden,

c)
Kartenbildinhalte und äußere Kartengestaltung,

d)
Karten, kartenverwandte Darstellungen und Präsentationen,

e)
Kartennetzentwürfe und geodätische Abbildungen,

f)
kartographische Generalisierung,

g)
Kartenaktualisierung;

2.
im Prüfungsfach Kartenherstellung:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Arbeitsplanung,

c)
kartographische Arbeitstechniken,

d)
Datenerfassung, -bearbeitung und -ausgabe,

e)
Bildbearbeitung, Korrektur,

f)
Composing,

g)
Informations- und Kommunikationstechnik;

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Maßstabs-, Flächen- und Neigungsberechnungen,

b)
Signaturenberechnungen,

c)
Berechnung von Formaten, Nutzen und Fertigungskosten,

d)
Kreisbogenberechnungen,

e)
Winkelberechnungen,

f)
Koordinatenberechnungen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Kartengestaltung 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Kartenherstellung 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Kartengestaltung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Kartengestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kartographen-Ausbildungsverordnung vom 17. März 1982 (BGBl. I S. 373) außer Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin



(siehe BGBl. I 1997 S. 539 - 541)