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§ 3 - Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV)

V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2243; aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 29.06.2002; FNA: 2129-8-3-1 Umweltschutz
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§ 3 Begrenzung des Schwefelgehalts



(1) Leichtes Heizöl darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen und Gasöl für den Seeverkehr nur verwendet werden, wenn ein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 0,10 Massenhundertteile nicht überschritten wird.

(1a) Schiffsdiesel darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn ein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 1,5 Massenhundertteile nicht überschritten wird. Gasöl für den Seeverkehr darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen ab dem 1. Januar 2010 anderen nur überlassen werden, wenn ein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 0,1 Massenhundertteile nicht überschritten wird.

(2) Schweres Heizöl darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn 1,00 Massenhundertteile, berechnet als Schwefel, nicht überschritten werden. Es können auch höhere Schwefelgehalte als die unter Satz 1 genannten zugelassen werden, soweit das Heizöl in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungsanlagen oder der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Luft) vom 24. Juli 2002 in Verbrennungsanlagen eingesetzt werden darf und ausschließlich für den Einsatz in diesen Anlagen bestimmt ist.

(3) Dieselkraftstoff darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn der Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 10 mg/kg nicht überschritten wird.

(3a) Die Regelungen für die Absätze 1 bis 3 gelten nur für die Überlassung an den Verbraucher und an für die Abgabe an den Verbraucher vorgesehene Stellen.

(4) Für Brenn- und Kraftstoffe, die eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden und die unter diese Verordnung fallen, sind die Absätze 1 bis 3 erst vom Zeitpunkt der Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr anzuwenden.

(5) Dieselkraftstoff für die Binnenschifffahrt darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn ein Höchstgehalt an Schwefel von 0,1 Massenhundertteile nicht überschritten wird. Ab 1. Januar 2010 darf Schiffskraftstoff, der einen Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 0,1 Massenhundertteile überschreitet, in der Binnenschifffahrt nicht verwendet werden.

(6) (aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von § 3 3. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2009 (28.09.2009)Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
vom 11.09.2009 BGBl. I S. 3140
aktuell vorher 11.07.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
vom 03.07.2009 BGBl. I S. 1720
aktuellvor 11.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 3. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 3. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 3. BImSchV Ausnahmen (vom 11.07.2009)
... mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag Ausnahmen von § 3 , soweit die Einhaltung des zulässigen Höchstgehalts an Schwefelverbindungen zu einer ...
§ 5 3. BImSchV Überwachung (vom 11.07.2009)
... ob der Schwefelgehalt der verwendeten und in Verkehr gebrachten Kraft- und Brennstoffe dem § 3 entspricht. Die Probenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit vorgenommen werden und ...
§ 8 3. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 11.07.2009)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 5 Satz 1 einen dort genannten Brenn- ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 2 Gasöl für den Seeverkehr oder Schiffskraftstoff ... 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Gasöl für den Seeverkehr auf einer der in § 1 Absatz 1 Satz 3 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
V. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1720, 3140
Artikel 1 1. BImSchV3ÄndV (vom 11.07.2009)
... Verteilen nach Satz 1 schließt die Abgabe an Schiffe ein." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Wortlaut wird Absatz 1. b) Im neuen Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder Abs. 3" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1, Absatz 1a, ... die Angabe „§ 3 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder Abs. 3" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 5 Satz 1" ersetzt. c) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 2 Gasöl für den Seeverkehr oder Schiffskraftstoff ... 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Gasöl für den Seeverkehr auf einer der in § 1 Absatz 1 Satz 3 der ...