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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 24 - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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§ 24 Rückerstattungsfälle



(1) Ist nach den Vorschriften über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände rechtskräftig entschieden oder durch einen einer rechtskräftigen Entscheidung gleichgestellten Vergleich vereinbart, daß eine Altsparanlage einem Rückerstattungsberechtigten zusteht, steht der Entschädigungsanspruch nach diesem Gesetz dem Rückerstattungsberechtigten zu. Das gleiche gilt, wenn an die Stelle der Rückerstattung einer Sparanlage (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, §§ 2a, 2b), die dem Rückerstattungsberechtigten oder seinem Rechtsvorgänger im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 nach dem 29. Januar 1933 entzogen worden ist, eine Ersatzleistung getreten ist. Die entzogene Sparanlage gilt als Altsparanlage, es sei denn, daß der Rückerstattungsberechtigte die Sparanlage nach dem 31. Dezember 1939 begründet hat.

(2) Hat der Rückerstattungspflichtige vor dem 1. April 1959 dem Rückerstattungsberechtigten eine Ersatzleistung für die Altsparerentschädigung gewährt, geht der Entschädigungsanspruch insoweit auf den Rückerstattungspflichtigen über.

(3) Ist über einen geltend gemachten Rückerstattungsanspruch noch nicht rechtskräftig entschieden, ist auch der Rückerstattungsberechtigte zur Antragstellung nach diesem Gesetz berechtigt. Ist ein solcher Antrag oder ein entsprechender Antrag nach § 60 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes oder nach § 60 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gestellt, wird die Entscheidung über die Entschädigungsanträge des Rückerstattungspflichtigen und des Rückerstattungsberechtigten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rückerstattungsanspruch ausgesetzt.

(4) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über das Verfahren sowie über die Entschädigungsberechtigung in den Fällen bestimmt werden, in denen an Stelle einer in Absatz 1 bezeichneten rechtskräftigen Entscheidung oder eines einer solchen Entscheidung gleichgestellten Vergleichs eine Vereinbarung zwischen dem Rückerstattungspflichtigen und dem Rückerstattungsberechtigten getroffen worden ist, sofern die Vereinbarung nach Form und Inhalt zweifelsfrei ist und den Grundsätzen des Rückerstattungsrechts entspricht.

(5) Ein Entschädigungsanspruch nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen, wenn dem Rückerstattungsberechtigten ein unter das Bundesrückerstattungsgesetz vom 19. Juli 1957 (BGBl. I S. 734) fallender rückerstattungspflichtiger Schadenersatzanspruch wegen der Entziehung einer Sparanlage zusteht, für die dem Berechtigten ohne die Entziehung Entschädigung nach diesem Gesetz zu gewähren sein würde.