Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 27a - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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§ 27a Berechnung der Entschädigung und der Verwaltungskosten nach dem 31. Dezember 2001



Für die Berechnung der Entschädigung und der Verwaltungskosten gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche Mark als Berechnungsgröße fort. Das Ergebnis ist mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.