(1) 1Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die „Integrationsquote":
-
- Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten.
2Als Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat.
3Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden.
4Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration.
5Für jeden Bezugsmonat wird für eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur eine Integration gezählt.
(2) Ergänzungsgrößen sind:
- 1.
- die „Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung":
Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten;
- 2.
- die „Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung":
Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten;
- 3.
- die „Kontinuierliche Beschäftigung nach Integration":
Summe der kontinuierlichen Beschäftigungen nach Integration in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten;
Integration im Sinne dieser Ergänzungsgröße ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, auch wenn sie mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert wird; eine Beschäftigung nach Integration gilt als kontinuierlich, wenn die betreffende Person in jedem der sechs auf die Integration folgenden Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist;
- 4.
- die „Integrationsquote der Alleinerziehenden";
die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Alleinerziehenden entsprechend Absatz 1 gebildet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453