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§ 6 - Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGBIIKennzV k.a.Abk.)

V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1152 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
Geltung ab 23.08.2010; FNA: 860-2-13 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug



(1) 1Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden":

 
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres.

2Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.

(2) Ergänzungsgrößen sind:

1.
die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden";

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;

2.
die „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden":

Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat;

3.
die „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden";

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;

4.
die „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden";

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.





 

Frühere Fassungen von § 6 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.03.2019Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
vom 15.03.2019 BGBl. I S. 339
aktuell vorher 01.01.2011 (29.03.2011)Artikel 10 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453
aktuellvor 01.01.2011 (29.03.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SGBIIKennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBIIKennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
Artikel 1 1. SGBIIKennzVÄndV
... folgenden Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 10 EGRBEG Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt. 3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Hilfebedürftige" durch das Wort ...