Das
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
- „12.
- Umweltgutachterin oder Umweltgutachter" eine Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Umweltgutachterin, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf."
- 2.
- In § 23 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Umweltgutachters" die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft" eingefügt.
- 3.
- In § 55 Absatz 1 werden nach dem Wort „Umweltgutachter" die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder, bei Strom aus Wasserkraft, mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft" eingefügt.
- 4.
- In § 66 Absatz 1 Nummer 5 Satz 5 werden nach dem Wort „Umweltgutachters" die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien" eingefügt.
- 5.
- In Anlage 2 Nummer I.3 Satz 3, Nummer VI.2 Buchstabe b Satz 2 und Nummer VI.2 Buchstabe c Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Umweltgutachters" die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien" eingefügt.
- 6.
- In Anlage 3 Nummer II.1 Satz 2 werden nach dem Wort „Umweltgutachters" die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien" eingefügt.
- 7.
- In Anlage 3 Nummer II.2 werden nach dem Wort „Umweltgutachters" die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung" eingefügt.
- 8.
- In Anlage 4 Nummer II werden nach dem Wort „Umweltgutachters" die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung" eingefügt.
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1170