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Änderung § 46 GasNZV vom 02.09.2016

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§ 46 GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 46 GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 46 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtungen gelten § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 der Messzugangsverordnung.

(2) 1 Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. 2 Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.