I. Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts und des Besoldungsrechts einschließlich der Entscheidung über Widersprüche und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
- 1.
- Die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse und die besoldungsrechtlichen Befugnisse mit Ausnahme der Ernennungs- und Entlassungsbefugnis für Beamtinnen und Beamte werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, auf den Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen.
- 2.
- Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen beamten- oder besoldungsrechtlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb Personal-Service-Telekom übertragen. Von der Übertragung ausgenommen ist die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden betreffend
- a)
- Verwaltungsakte des Vorstands,
- b)
- das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 des Bundesbeamtengesetzes,
- c)
- die Feststellung des Verlustes der Besoldung nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes und
- d)
- missbilligende Äußerungen.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen die in Satz 2 Buchstabe b bis d genannten Maßnahmen wird dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen, es sei denn, dass der Vorstand die mit dem Widerspruch angefochtene Maßnahme getroffen hat.
- 3.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen.
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