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Änderung § 29 PAuswV vom 01.04.2012

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§ 29 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 29 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Anforderungen an Datenschutz und -sicherheit


(1) Anforderungen im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes liegen insbesondere nicht vor, wenn

1. der Zweck der Datenerhebung ausschließlich in der Auslesung oder Bereitstellung personenbezogener Daten aus dem Personalausweis für den Ausweisinhaber oder Dritte besteht,

2. der Staat des Wohnsitzes oder des Sitzes der antragstellenden Person kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet entsprechend der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31),

3. der elektronische Identitätsnachweis für den Diensteanbieter durch einen Auftragnehmer nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes durchgeführt wird und hierbei kein wirksames Auftragsverhältnis nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes zwischen dem Diensteanbieter und dem Auftragnehmer besteht,

4. der Diensteanbieter einen Auftragnehmer nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes gewählt hat, der die technischen und organisatorischen Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik für die sichere Bereitstellung des elektronischen Identitätsnachweises nicht erfüllt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Anforderungen an die Datensicherheit im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes sind durch die Diensteanbieter nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Art und Umfang der einzusetzenden Systemkomponenten legt die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate in der Berechtigung fest. Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate legt in Richtlinien die weiteren technischen und organisatorischen Anforderungen fest, die ein Diensteanbieter zu erfüllen hat, um für die Nutzung von Berechtigungszertifikaten zugelassen zu werden. Die Richtlinien gelten in der jeweils im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.

(Text neue Fassung)

(2) Die Anforderungen an die Datensicherheit im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes sind durch die Diensteanbieter nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Art und Umfang der einzusetzenden Systemkomponenten legt die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate in der Berechtigung fest. Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate legt in Richtlinien die weiteren technischen und organisatorischen Anforderungen fest, die ein Diensteanbieter zu erfüllen hat, um für die Nutzung von Berechtigungszertifikaten zugelassen zu werden. Die Richtlinien gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.

(3) Vor Erteilung einer Berechtigung für einen nichtöffentlichen Diensteanbieter kann die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate eine Stellungnahme der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einholen, ob dort Umstände bekannt sind, aus denen sich Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Berechtigung ergeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)