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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (2. EULMRDVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. November 2010 Tier-LMÜV § 6, § 7b (neu), § 8, Anlage 1

Die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 3," ersetzt.

2.
Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

„§ 7b Amtliche Untersuchungen in Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild

(1) Im Rahmen der Genehmigung der Schlachtung oder Tötung von Schalenwild zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr am Herkunftsort nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann die zuständige Behörde auf Antrag auch genehmigen, dass in Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen die Schlachtung oder Tötung abweichend von Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auch dann erfolgen darf, wenn die amtliche Schlachttieruntersuchung abweichend von Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 nicht innerhalb von 24 Stunden, jedoch innerhalb von 28 Tagen vor der Schlachtung durchgeführt worden ist, sofern eine Person mit den Kenntnissen einer kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unmittelbar vor der Schlachtung oder Tötung festgestellt hat, dass bei dem zu schlachtenden oder zu tötenden Tier keine Verhaltensstörungen zu beobachten sind und ein Verdacht auf schädliche Einwirkungen durch die Umwelt (Umweltkontamination) nicht besteht.

(2) Im Falle des Absatzes 1 hat der amtliche oder zugelassene Tierarzt, der die Schlachttieruntersuchung durchgeführt hat, in Nummer 5 der Gesundheitsbescheinigung nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel X Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 den zweiten Anstrich der Erklärung zu streichen. Die Genehmigung nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch dann erteilt werden, wenn der Betrieb nicht über Verfahren nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verfügt.

(3) Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen im Sinne dieser Vorschrift sind Wildfarmen, die jährlich nicht mehr als 50 Stück Schalenwild schlachten oder zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr töten oder zur Schlachtung abgeben."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Fleisch von Schalenwild,

1.
bei dem auf Grund einer behördlichen Genehmigung nach § 7b Absatz 1 die Schlachttieruntersuchung nicht innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung durchgeführt oder die Schlachtung am Herkunftsort unter den Voraussetzungen des § 7b Absatz 2 Satz 2 genehmigt worden ist und

2.
das nicht für genussuntauglich erklärt worden ist,

ist abweichend von Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 5 zu kennzeichnen."

b)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 6 und 7.

4.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
Stempel für genusstaugliches Fleisch von Schalenwild nach § 7b

Abbildung Stempel für genusstaugliches Fleisch von Schalenwild (BGBl. I 2010 S. 1539)


b)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. EULMRDVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EULMRDVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
B. v. 03.09.2018 BGBl. I S. 1358, 1844
Bekanntmachung Tier-LMÜVNB (vom 17.03.2016)
... vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929), 4. den am 23. November 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537 ), 5. den am 17. März 2016 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 8. ...

Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 444
Artikel 3 3. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
... vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, wird wie folgt ...