Das
Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ab 1. Juli 2010 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung
- 1.
- der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,2 vom Hundert und
- 2.
- der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,96 vom Hundert
die Monatsbeträge der Anlage VI."
- 2.
- Die Anlagen VIa bis VIi werden durch Anhang 14 zu diesem Gesetz ersetzt.