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Artikel 3 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)

G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe Artikel 19
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Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2011


Artikel 3 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 BBesG § 6, § 14, § 85, Anlage IV, Anlage V, Anlage VI, Anlage VIII, Anlage IX

Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 6 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 72a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 vom Hundert desjenigen Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen weiteren Zuschlag zu bestimmen, für den eine Ruhegehaltfähigkeit in einem in der Rechtsverordnung näher bestimmten Umfang vorgesehen werden kann."

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2010" durch die Angabe „1. Januar 2011" und werden die Wörter „1,2 vom Hundert" durch die Wörter „0,6 vom Hundert" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „1. Juli 2010" durch die Angabe „1. Januar 2011" und werden die Wörter „1,2 vom Hundert" durch die Wörter „0,6 vom Hundert" und die Wörter „0,96 vom Hundert" durch die Wörter „0,48 vom Hundert" ersetzt.

3.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „2009" durch die Angabe „2011" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird die Angabe „Januar 2009" durch die Angabe „Januar 2011" und die Angabe „225 Euro" durch die Angabe „240 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2009" durch die Angabe „1. Januar 2011" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Für Anwärter (§ 59 Absatz 1) gelten die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass sie eine einmalige Zahlung in Höhe von 50 Euro erhalten."

4.
Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 15 bis 19 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 3 BBVAnpG 2010/2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BBVAnpG 2010/2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2010/2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 19 BBVAnpG 2010/2011 Inkrafttreten
... 12 tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (7) Die Artikel 3 , 6, 9, 11, 14 und 16 treten am 1. Januar 2011 in Kraft. (8) Die Artikel 4, 7, 10 und 15 ...
Anhang 15 BBVAnpG 2010/2011 zu Artikel 3 Nummer 4
Anhang 16 BBVAnpG 2010/2011 zu Artikel 3 Nummer 4
Anhang 17 BBVAnpG 2010/2011 zu Artikel 3 Nummer 4
Anhang 18 BBVAnpG 2010/2011 zu Artikel 3 Nummer 4
Anhang 19 BBVAnpG 2010/2011 zu Artikel 3 Nummer 4