Änderung Anlage B AufenthV vom 14.05.2008

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Anlage B AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
Anlage B AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 806

(Textabschnitt unverändert)

Anlage B (zu § 19)


1. Inhaber dienstlicher Pässe (Dienst-, Ministerial-, Diplomaten- und anderer Pässe für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende) von

Bolivien,
Ghana,
Kolumbien,
Philippinen,
Thailand,
Tschad,
Türkei.

2. Inhaber von Diplomatenpässen von

(Text alte Fassung)

Algerien,
Indien,
Jamaika,
Kenia,
Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Namibia,
Pakistan,
Peru,
Russische Föderation,
Südafrika,
Tunesien,
Vereinigte Arabische Emirate.

(Text neue Fassung)

Albanien,
Algerien,
Bosnien und Herzegowina,

Indien,
Jamaika,
Kenia,
Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Moldau,
Montenegro,

Namibia,
Pakistan,
Peru,
Russische Föderation,
Serbien,

Südafrika,
Tunesien,
Ukraine,

Vereinigte Arabische Emirate.

3. Inhaber von Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate.






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