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Änderung § 61f AufenthV vom 29.06.2009

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§ 61f AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2009 geltenden Fassung
§ 61f AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.06.2009 BGBl. I S. 1287
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 61f Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich


vorherige Änderung

 


(1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen den Passersatz nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden das Passersatzpapier im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden, die für Zwecke

1. der Grenzkontrolle,

2. der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden. Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.

(2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Passersatzes nicht in Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)