Änderung § 66 AufenthV vom 01.11.2025

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§ 66 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 66 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 260
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Dateisystem über Passersatzpapiere


(Text alte Fassung)

1 Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose und Notreiseausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. 2 Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose, Notreiseausweise und EU-Rückkehrausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. 2 Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten für die in Satz 1 genannten Dokumente mit Ausnahme des EU-Rückkehrausweises entsprechend. 3 Die personenbezogenen Daten eines EU-Rückkehrausweises werden nur so lange wie erforderlich, maximal aber für 180 Tage im Dateisystem gespeichert.

(heute geltende Fassung) 



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