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§ 66 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 260
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 66 Dateisystem über Passersatzpapiere
1Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose, Notreiseausweise und EU-Rückkehrausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. 2Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten für die in Satz 1 genannten Dokumente mit Ausnahme des EU-Rückkehrausweises entsprechend. 3Die personenbezogenen Daten eines EU-Rückkehrausweises werden nur so lange wie erforderlich, maximal aber für 180 Tage im Dateisystem gespeichert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Einführung eines einheitlichen EU-Rückkehrausweises sowie zur Änderung weiterer aufenthalts-, pass- und ausweisrechtlicher Vorschriften V. v. 29. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 260 m.W.v. 1. November 2025
Frühere Fassungen von § 66 AufenthV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2025 | Artikel 1 Verordnung zur Einführung eines einheitlichen EU-Rückkehrausweises sowie zur Änderung weiterer aufenthalts-, pass- und ausweisrechtlicher Vorschriften vom 29.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 260 |
| aktuell vorher | 23.01.2019 | Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 14.01.2019 BGBl. I S. 10 |
| aktuell vorher | 28.08.2007 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
| aktuell | vor 28.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 66 AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet und genutzt werden." 26. In § 66 Satz 1 werden nach dem Wort „Staatenlose" das Komma und das Wort ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
Artikel 1 17. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... der Ausländerbehörden". c) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: „§ 66 Dateisystem über ... c) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: „ § 66 Dateisystem über Passersatzpapiere". 2. In § 4 Absatz 4 Satz 2 werden ... die Wörter „dem Dateisystem" ersetzt. 13. In der Überschrift zu § 66 wird das Wort „Datei" durch das Wort „Dateisystem" ersetzt. 14. ... das Wort „Datei" durch das Wort „Dateisystem" ersetzt. 14. In § 66 werden die Wörter „eine Datei" durch die Wörter „ein Dateisystem" ...
Verordnung zur Einführung eines einheitlichen EU-Rückkehrausweises sowie zur Änderung weiterer aufenthalts-, pass- und ausweisrechtlicher Vorschriften
V. v. 29.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 260
Artikel 1 RückAEUEV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8) das in den Anlagen D18 und D19 abgedruckte Muster." 8. § 66 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Über die ausgestellten ...
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