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Änderung § 70 AufenthV vom 03.12.2011

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§ 70 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 70 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.11.2011 BGBl. I S. 2347
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 70 Datei über Visaversagungen


(Text neue Fassung)

§ 70 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Auslandsvertretungen können eine Datei über die Versagungen von Visa führen.

(2) In die Datei dürfen die in § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe f bis h genannten Daten und Angaben zum Versagungsgrund aufgenommen werden.

(3) Die in Absatz 2 genannten Daten sind in der Datei zu löschen

1. im Fall der Erteilung eines Visums nach Wegfall des Versagungsgrundes und

2. im Übrigen fünf Jahre nach der letzten Versagung eines Visums.

(4) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung)