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§ 70 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 70 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 70 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.12.2011Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 25.11.2011 BGBl. I S. 2347
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 70 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... aufgenommenen Daten im Einzelfall untereinander übermitteln." 29. Dem § 70 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 69 Abs. 5 gilt ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 25.11.2011 BGBl. I S. 2347
Artikel 1 7. AufenthVÄndV
... 69 Visadateien der Auslandsvertretungen". b) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst: „§ 70 (weggefallen)". 2. § 31 ... b) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst: „§ 70 (weggefallen)". 2. § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ... der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen erforderlich ist." 4. § 70 wird ...