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Änderung § 44a AufenthV vom 02.12.2013

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§ 44a AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.12.2013 geltenden Fassung
§ 44a AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899

(Text alte Fassung)

§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG


(Text neue Fassung)

§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU


(Textabschnitt unverändert)

An Gebühren sind zu erheben 135 Euro.




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