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Änderung § 30a AufenthV vom 05.02.2016

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§ 30a AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.02.2016 geltenden Fassung
§ 30a AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.02.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren und bei der Unterrichtung über die Erteilung von Visa


(Text neue Fassung)

§ 30a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Bundesverwaltungsamt.



 

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