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Änderung § 46 AufenthV vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 46 AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. AufenthVÄndV am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der AufenthV

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§ 46 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 46 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3221
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Gebühren für das Visum


An Gebühren sind zu erheben

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. a) für die Erteilung eines Flughafentransitvisums oder eines Schengen-Visums (Kategorien 'A', 'B' und 'C'), auch für mehrmalige Einreisen sowie bei räumlich beschränkter Gültigkeit und im Fall der Ausstellung an der Grenze 35 Euro,

b) für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 35 Euro zuzüglich 1 Euro pro Person,

(Text neue Fassung)

1. a) für die Erteilung eines Flughafentransitvisums oder eines Schengen-Visums (Kategorien 'A', 'B' und 'C'), auch für mehrmalige Einreisen sowie bei räumlich beschränkter Gültigkeit und im Fall der Ausstellung an der Grenze 60 Euro,

b) für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 50 Euro zuzüglich 1 Euro pro Person,

2. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 1 Buchstabe a und b bestimmten Gebühren,

3. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 4 bestimmte Gebühr,

4. für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie 'D'), auch für mehrmalige Einreisen 30 Euro,

5. für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie 'D') 25 Euro,

vorherige Änderung

6. für die Erteilung eines nationalen Visums bei gleichzeitiger Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie 'D' und 'C') die in Nummer 4 bestimmte Gebühr zuzüglich 5 Euro.



6. für die Erteilung eines nationalen Visums bei gleichzeitiger Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie 'D' und 'C') die in Nummer 1 Buchstabe a bestimmte Gebühr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)