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Änderung § 66 AufenthV vom 23.01.2019

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§ 66 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
§ 66 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 Datei über Passersatzpapiere


(Text neue Fassung)

§ 66 Dateisystem über Passersatzpapiere


vorherige Änderung

1 Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose und Notreiseausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle eine Datei zu führen. 2 Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten entsprechend.



1 Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose und Notreiseausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. 2 Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung)