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Änderung § 80 AufenthV vom 19.12.2019

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§ 80 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2019 geltenden Fassung
§ 80 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2585

(Textabschnitt unverändert)

§ 80 Übergangsregelung für die Verwendung von Mustern


(1) Europäische Reisedokumente für die Rückkehr dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 22. Januar 2019 geltenden Recht vorgesehen war.

(2) Die Klebeetiketten 'Visum' sowie 'Verlängerung des Visums im Inland' dürfen bis einschließlich 21. Dezember 2019 auch nach den Mustern ausgestellt werden, die in dem bis zum 22. Januar 2019 geltenden Recht vorgesehen waren.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die Klebeetiketten für Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes sowie die Zusatzblätter gemäß § 58 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe a und b der Aufenthaltsverordnung dürfen bis einschließlich 30. April 2020 auch nach dem Muster ausgestellt werden, die in dem bis einschließlich 19. Dezember 2019 geltenden Recht vorgesehen waren.


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