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Änderung § 46 AufenthV vom 28.08.2007

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§ 46 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 46 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Gebühren für das Visum


An Gebühren sind zu erheben

1. a) für die Erteilung eines Flughafentransitvisums oder eines Schengen-Visums (Kategorien 'A', 'B' und 'C'), auch für mehrmalige Einreisen sowie bei räumlich beschränkter Gültigkeit und im Fall der Ausstellung an der Grenze 60 Euro,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 50 Euro zuzüglich 1 Euro pro Person,

(Text neue Fassung)

b) für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 60 Euro zuzüglich 1 Euro pro Person, *)

2. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 1 Buchstabe a und b bestimmten Gebühren,

3. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 4 bestimmte Gebühr,

4. für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie 'D'), auch für mehrmalige Einreisen 30 Euro,

5. für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie 'D') 25 Euro,

6. für die Erteilung eines nationalen Visums bei gleichzeitiger Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie 'D' und 'C') die in Nummer 1 Buchstabe a bestimmte Gebühr.

vorherige Änderung

 


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Anm. d. Red.:
unklare Änderungsanweisung in Artikel 7 Abs. 4 Nr. 15 G. v. 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970):
'In § 46 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe '50' durch die Angabe '60' ersetzt.'
Es wurde nur der Euro-Betrag von 50 auf 60 geändert. Die '50' Personen wurden nicht verändert.