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Änderung § 72 AufenthV vom 28.08.2007

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§ 72 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 72 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 72 Mitteilungen der Meldebehörden


(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1. die Anmeldung,

2. die Abmeldung,

3. die Änderung der Hauptwohnung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,

(Text neue Fassung)

4. die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,

5. die Namensänderung,

6. die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,

7. die Geburt und

8. den Tod

eines Ausländers.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:

1. bei einer Anmeldung

a) Doktorgrad,

b) Geschlecht,

c) Familienstand,

d) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift,

e) Tag des Einzugs,

f) frühere Anschrift,

g) Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,

2. bei einer Abmeldung

a) Tag des Auszugs,

b) neue Anschrift,

3. bei einer Änderung der Hauptwohnung

die bisherige Hauptwohnung,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft

den
Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,



4. bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft

der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie

4a. bei einer
Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft

der
Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,

5. bei einer Namensänderung

vorherige Änderung nächste Änderung

den bisherigen und den neuen Namen,



der bisherige und der neue Name,

6. bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses

die bisherige und die neue oder weitere Staatsangehörigkeit,

7. bei Geburt

a) Geschlecht,

b) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift,

8. bei Tod

vorherige Änderung

den Sterbetag.



der Sterbetag.

 (keine frühere Fassung vorhanden)