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Änderung § 80 AufenthV vom 28.08.2007

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§ 80 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 80 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken nach Inkrafttreten dieser Verordnung


(Text neue Fassung)

§ 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken


vorherige Änderung

Für die Ausstellung

1. eines Reiseausweises für Ausländer kann das in Anlage D4b abgedruckte Muster,

2. eines Reiseausweises für Staatenlose kann der bisherige Vordruck für den Reiseausweis für Staatenlose
nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983) die zuletzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist,

3. eines Reiseausweises für Flüchtlinge
kann der bisherige Vordruck für den Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes,

4. einer Grenzgängerkarte kann
der bisherige Vordruck für die Grenzgängerkarte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes und

5. einer Aufenthaltsgestattung kann der bisherige Vordruck für
die Aufenthaltsgestattung

jeweils
bis zum 31. Dezember 2005 weiter verwendet werden.



Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU kann bis zum 31. Dezember 2007 der bisherige Vordruck für die Aufenthaltserlaubnis-EU weiterverwendet werden. Auf der ersten Seite des Vordrucks sind bei der Verwendung des in Satz 1 genannten Vordrucks die vorgedruckten Wörter „Aufenthaltserlaubnis - EU*' und „Aufenthaltserlaubnis*' zu streichen, und es ist der Vermerk anzubringen: „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates'. Für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte nach § 12 können die in Anlage D5 abgedruckten Muster bis zum 31. Dezember 2007 verwendet werden; die Angabe „Diese Grenzgängerkarte gilt nur in Verbindung mit' darf in diesem Fall nicht gestrichen werden. Für die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose dürfen die bisherigen Vordrucke nach den Anlagen D4a, D7 und D8 bis zum 31. Oktober 2007 weiterverwendet werden. Für die Ausstellung von vorläufigen Reiseausweisen für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose dürfen die bisherigen Vordrucke nach den Anlagen D4a, D7 und D8 bis zum 31. August 2009 weiterverwendet werden. Die jeweiligen Aufkleber mit Personendaten von Kindern sind nicht mehr zu verwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)