Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der AufenthV am 01.02.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Februar 2017 durch Artikel 1 der 14. AufenthVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AufenthV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2017 geltenden Fassung
AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3074
(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Datensatz der Ausländerdatei A


(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in der Datei geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:

1. Familienname,

2. Geburtsname,

3. Vornamen,

4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,

5. Geschlecht,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. Staatsangehörigkeiten,

7. Aktenzeichen der Ausländerakte,

8.
Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in der Datei geführt wird,

9.
das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und

10.
Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

(Text neue Fassung)

6. Doktorgrad,

7. Staatsangehörigkeiten,

8.
Aktenzeichen der Ausländerakte,

9.
Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in der Datei geführt wird,

10.
das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und

11.
Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.

(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.



§ 65 Erweiterter Datensatz


In die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen bei der Ausländerbehörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 64 genannten Daten folgende Daten aufgenommen werden:

1. Familienstand,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. gegenwärtige Anschrift,

3. frühere Anschriften,



2. gegenwärtige Anschrift und Einzugsdatum,

3. frühere Anschriften und Auszugsdatum,

4. Ausländerzentralregister-Nummer,

5. Angaben zum Pass, Passersatz oder Ausweisersatz:

a) Art des Dokuments,

b) Seriennummer,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) ausstellender Staat,



c) ausstellender Staat und ausstellende Behörde,

d) Gültigkeitsdauer,

6. freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit,

7. Lichtbild,

8. Visadatei-Nummer,

9. folgende ausländerrechtliche Maßnahmen jeweils mit Erlassdatum:

a) Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels unter Angabe der Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und einer Befristung,

b) Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels,

c) Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung unter Angabe der Befristung,

d) Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sowie Angaben zur Bestandskraft,

e) Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrages auf Anerkennung als heimatloser Ausländer und Angaben zur Bestandskraft,

f) Widerruf und Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,

g) Bedingungen, Auflagen und räumliche Beschränkungen,

h) nachträgliche zeitliche Beschränkungen,

i) Widerruf und Rücknahme eines Aufenthaltstitels oder Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 oder § 6 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,

j) sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes,

k) Ausweisung,

l) Ausreiseaufforderung unter Angabe der Ausreisefrist,

m) Androhung der Abschiebung unter Angabe der Ausreisefrist,

n) Anordnung und Vollzug der Abschiebung einschließlich der Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,

o) Verlängerung der Ausreisefrist,

p) Erteilung und Erneuerung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung,

q) Untersagung oder Beschränkung der politischen Betätigung unter Angabe einer Befristung,

r) Überwachungsmaßnahmen nach § 56 des Aufenthaltsgesetzes,

s) Erlass eines Ausreiseverbots,

t) Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung,

u) Befristung nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,

v) Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung,

w) Übermittlung von Einreisebedenken im Hinblick auf § 5 des Aufenthaltsgesetzes an das Ausländerzentralregister,

x) Übermittlung einer Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes,

y) Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes, Beginn und erfolgreicher Abschluss der Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes sowie, bis zum Abschluss des Kurses, gemeldete Fehlzeiten, Abgabe eines Hinweises nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Kennziffern, die von der Ausländerbehörde für die anonymisierte Mitteilung der vorstehend genannten Ereignisse an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Erfüllung seiner Koordinierungs- und Steuerungsfunktion verwendet werden,

z) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes mit räumlicher Beschränkung und weiteren Nebenbestimmungen, deren Rücknahme sowie deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, deren Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes oder von der Ausländerbehörde festgestellte Zustimmungsfreiheit,

10. Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes für Meldungen zu einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrensnummer).



§ 69 Visadateien der Auslandsvertretungen


(1) Jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, führt eine Datei über Visumanträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die Erteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und Aufhebung sowie den Widerruf von Visa.

(2) In der Visadatei werden folgende Daten automatisiert gespeichert, soweit die Speicherung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretung erforderlich ist:

1. über den Ausländer:

a) Nachname,

b) Geburtsname,

c) Vornamen,

d) abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und frühere Namen,

e) Datum, Ort und Land der Geburt,

f) Geschlecht,

g) Familienstand,

h) derzeitige Staatsangehörigkeiten sowie Staatsangehörigkeiten zum Zeitpunkt der Geburt,

i) nationale Identitätsnummer,

j) bei Minderjährigen Vor- und Nachnamen der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormünder,

k) Heimatanschrift und Wohnanschrift,

l) Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln für andere Staaten als den Heimatstaat,

m) Angaben zur derzeitigen Beschäftigung und Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers; bei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung,

n) Lichtbild,

o) Fingerabdrücke oder Gründe für die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und

p) Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Nationalität, Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises des Ehegatten, der Kinder, Enkelkinder oder abhängigen Verwandten in aufsteigender Linie, soweit es sich bei diesen Personen um Unionsbürger, Staatsangehörige eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz handelt, und das Verwandtschaftsverhältnis des Ausländers zu der betreffenden Person,

q) bei beabsichtigten Aufenthalten zur Beschäftigung Angaben zum beabsichtigten Beschäftigungsverhältnis und zur Qualifikation,

2. über die Reise:

a) Zielstaaten im Schengen-Raum,

b) Hauptzwecke der Reise,

c) Schengen-Staat der ersten Einreise,

d) Art, Seriennummer, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder Angaben zu einer Ausnahme von der Passpflicht,

e) das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie das Ausstellungsdatum,

f) Angaben zu Aufenthaltsadressen des Antragstellers und

g) Vornamen, Nachname, abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und frühere Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Telefonnummer und E-Mail-Adresse

aa) eines Einladers,

bb) einer Person, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantiert, und

cc) einer sonstigen Referenzperson;

soweit eine Organisation an die Stelle einer in Doppelbuchstabe aa bis cc genannten Person tritt: Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Organisation, Sitz, Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich und Bezeichnung und der Ort des Registers, in das die Organisation eingetragen ist, die Registernummer der Organisation sowie Vornamen und Nachname von deren Kontaktperson,

3. sonstige Angaben:

a) Antragsnummer,

b) Angaben, ob der Antrag in Vertretung für einen anderen Schengen-Staat bearbeitet wurde,

c) Datum der Antragstellung,

d) Anzahl der beantragten Aufenthaltstage,

e) beantragte Geltungsdauer,

f) Visumgebühr und Auslagen,

g) Visadatei-Nummer des Ausländerzentralregisters,

h) Seriennummer des vorhergehenden Visums,

i) Informationen zum Bearbeitungsstand des Visumantrags,

j) Angabe, ob ge- oder verfälschte Dokumente vorgelegt wurden, und Art und Nummer der Dokumente, Angaben zum Aussteller, Ausstellungsdatum und Geltungsdauer,

k) Rückmeldungen der am Visumverfahren beteiligten Behörden und

l) bei Visa für Ausländer, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die Angabe der Rechtsgrundlage,

4. über das Visum:

a) Nummer der Visummarke,

b) Datum der Erteilung,

c) Kategorie des Visums,

d) Geltungsdauer,

e) Anzahl der Aufenthaltstage,

f) Geltungsbereich des Visums sowie Anzahl der erlaubten Einreisen in das Gebiet des Geltungsbereichs und

g) Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkungen,

5. über die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, den Widerruf und die Aufhebung des Visums:

a) Datum der Entscheidung und

b) Angaben zu den Gründen der Entscheidung.

(3) 1 Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens zu löschen:

1. bei Erteilung des Visums zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums,

2. bei Rücknahme des Visumantrags zwei Jahre nach der Rücknahme und

3. bei Versagung, Rücknahme, Annullierung, Widerruf oder Aufhebung des Visums fünf Jahre nach diesen Entscheidungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe n gespeicherten Fingerabdrücke sind unverzüglich zu löschen, sobald



2 Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe o gespeicherten Fingerabdrücke sind unverzüglich zu löschen, sobald

1. das Visum ausgehändigt wurde,

2. der Antrag durch den Antragsteller zurückgenommen wurde,

3. die Versagung eines Visums zugegangen ist oder

4. nach Antragstellung ein gesetzlicher Ausnahmegrund von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken vorliegt.

3 Die nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und e gespeicherten Daten sind unverzüglich bei Erteilung des Visums zu löschen. 4 Die nach Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn der Grund für die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung oder den Widerruf wegfällt und das Visum erteilt wird.

(4) Die Auslandsvertretungen dürfen die in den Visadateien gespeicherten Daten im Einzelfall einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen erforderlich ist.



§ 71 Übermittlungspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die



(1) 1 Die

1. Meldebehörden,

2. Passbehörden,

3. Ausweisbehörden,

4. Staatsangehörigkeitsbehörden,

5. Justizbehörden,

6. Bundesagentur für Arbeit und

7. Gewerbebehörden

vorherige Änderung nächste Änderung

sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen. Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, im Fall mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.



sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen. 2 Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, im Fall mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. 3 Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.

(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:

1. Familienname,

2. Geburtsname,

3. Vornamen,

4. Tag, Ort und Staat der Geburt,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Staatsangehörigkeiten,

6. Anschrift.



5. Geschlecht,

6. Staatsangehörigkeiten,

7.
Anschrift.

(heute geltende Fassung) 

§ 72 Mitteilungen der Meldebehörden


(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1. die Anmeldung,

2. die Abmeldung,

3. die Änderung der Hauptwohnung,

4. die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,

5. die Namensänderung,

6. die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. die Geburt und

8. den Tod



7. die Geburt,

8. den Tod,

9. den
Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners,

10. die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und

11. das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde


eines Ausländers.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:

1. bei einer Anmeldung

a) Doktorgrad,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Geschlecht,

c)
Familienstand,

d) gesetzliche
Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift,

e)
Tag des Einzugs,

f)
frühere Anschrift,

g)
Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,



b) Familienstand,

c) die gesetzlichen
Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,

d)
Tag des Einzugs,

e)
frühere Anschrift, und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat,

f)
Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,

2. bei einer Abmeldung

a) Tag des Auszugs,

b) neue Anschrift,

3. bei einer Änderung der Hauptwohnung

vorherige Änderung nächste Änderung

die bisherige Hauptwohnung,

4. bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft



a) die bisherige Hauptwohnung,

b) das Einzugsdatum,

4. bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners,

der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie

4a. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft

der Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,

5. bei einer Namensänderung

der bisherige und der neue Name,

6. bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses

vorherige Änderung nächste Änderung

die bisherige und die neue oder weitere Staatsangehörigkeit,



a) die neue oder weitere Staatsangehörigkeit und

b) bei Aufgabe oder einem sonstigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die in Nummer 1 bezeichneten Daten,


7. bei Geburt

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Geschlecht,

b) gesetzliche
Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift,



die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,

8. bei Tod

vorherige Änderung

der Sterbetag.



der Sterbetag,

9. bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners

der Sterbetag,

10. bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

die Auskunftssperre und deren Wegfall.