§ 3 - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)

V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Geltung ab 14.12.2010; FNA: 2129-8-10-4 Umweltschutz
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§ 3 Anforderungen an Ottokraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Ottokraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe August 2017, genügt.

(2) Wer Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität „Super" mit mehr als 5 Volumenprozent Ethanol anbietet, ist verpflichtet, an derselben Abgabestelle auch Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität „Super" mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent anzubieten.

(3) Wer Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität „Super Plus" mit mehr als 5 Volumenprozent Ethanol anbietet, ist verpflichtet, an derselben Abgabestelle auch Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität „Super Plus" mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent anzubieten.

(4) An Abgabestellen, an denen im Durchschnitt der zwei jeweils vorangegangenen Kalenderjahre weniger als 500 Kubikmeter Ottokraftstoffe nach Absatz 1 in den Verkehr gebracht wurden, gelten die Verpflichtungen nach Absatz 2 und Absatz 3 nicht. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind durch geeignete Belege gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Zweitaktmischungen zur Verwendung in Zweitakt-Ottomotoren dürfen nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn der dafür verwendete Ottokraftstoff vor der Herstellung der Mischung den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe August 2017, genügt hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union V. v. 13. Dezember 2019 BGBl. I S. 2739 m.W.v. 20. Dezember 2019

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Frühere Fassungen von § 3 10. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2019Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
vom 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
aktuell vorher 05.12.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
vom 01.12.2014 BGBl. I S. 1890
aktuellvor 05.12.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 10. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 10. BImSchV Gleichwertigkeitsklausel (vom 20.12.2019)
... Kraftstoffen nach § 3 und § 4 Absatz 1 sowie den §§ 5 bis 9a sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die ...
§ 14 10. BImSchV Nachweisführung (vom 20.12.2019)
... Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe 1. den in den § 3 und § 4 Absatz 1 sowie den §§ 5 bis 9a genannten Anforderungen genügen oder ...
§ 16 10. BImSchV Ausnahmen (vom 20.12.2019)
... Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der § 3 und § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 bis 9a bewilligen, soweit dies in besonderen ...
§ 18 10. BImSchV Überwachung (vom 20.12.2019)
... Die zuständigen Behörden überwachen die in den §§ 3 bis 9a gestellten Anforderungen an Kraftstoffe sowie die in § 13 gestellten Anforderungen an ... 13 gestellten Anforderungen an die Auszeichnungspflicht dieser Kraftstoffe anhand der in den §§ 3 bis 9a genannten DIN- und DIN EN-Normen angegebenen Prüfverfahren und nach den in DIN EN ...
§ 20 10. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.12.2019)
... Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder b) § 3 Absatz 1 , § 4 Absatz 1, §§ 5 bis 9 oder § 9a, jeweils auch in Verbindung mit § ... oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 einen dort genannten Kraftstoff nicht anbietet, 4. entgegen § 4 Absatz 5 einen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Artikel 1 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
§ 5 ChemVerbotsV Anforderungen und Ausnahmen (vom 16.02.2024)
... dieses Abschnitts gelten nicht für die Abgabe von 1. Kraftstoffen gemäß §§ 3 , 4 Absatz 1 und 2, §§ 5 bis 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1890
Artikel 1 1. BImSchV10ÄndV
... Wörter „in der am 1. Januar 2014 geltenden Fassung" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Die ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Artikel 1 ISREUAnpV Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
... § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Chlor- und Bromverbindungen § 3 Anforderungen an Ottokraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung § 4 Anforderungen ... (verflüssigtes Erdgas (LNG)), und 6. Autogas (LPG)." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „DIN EN 228, ... 13 Absatz 1 bis 5" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 3 und § 4 Absatz 1 sowie in den §§ 5 bis 9" durch die Wörter „§ ... 3 und § 4 Absatz 1 sowie in den §§ 5 bis 9" durch die Wörter „ § 3 und § 4 Absatz 1 sowie den §§ 5 bis 9a" ersetzt. b) In Satz 2 ... 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ § 3 , § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 bis 9" durch die Wörter „§ 3 und ... „§ 3, § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 bis 9" durch die Wörter „ § 3 und § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 bis 9a" ersetzt. b) In Absatz 2 werden ... gefasst: „(1) Die zuständigen Behörden überwachen die in den §§ 3 bis 9a gestellten Anforderungen an Kraftstoffe sowie die in § 13 gestellten Anforderungen an ... 13 gestellten Anforderungen an die Auszeichnungspflicht dieser Kraftstoffe anhand der in den §§ 3 bis 9a genannten DIN- und DIN EN-Normen angegebenen Prüfverfahren und nach den in DIN EN ...


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