§ 4 - BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)

V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2120 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 200-7-1 Behördenaufbau
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§ 4 Anzeige unwesentlicher Änderungen nach § 15a Absatz 3 Satz 4 des BDBOS-Gesetzes


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Anzeigen gemäß § 15a Absatz 3 Satz 4 des BDBOS-Gesetzes sind unverzüglich durch Hersteller oder Lieferanten vorzunehmen, spätestens jedoch unmittelbar nach Vornahme der Änderung. Die Bundesanstalt kann für die Gestaltung der Anzeige verbindliche Vorgaben machen.

(2) Eine Änderung ist unwesentlich, wenn sichergestellt ist, dass sie die Einhaltung der Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes nicht beeinflusst. Eine unwesentliche Änderung liegt in der Regel vor, wenn ausschließlich Änderungen am Gehäuse des Endgerätes vorgenommen werden. Bei Leitstellenbestandteilen kann auch ein Austausch von Hardwarekomponenten eine unwesentliche Änderung darstellen.

(3) Die Bundesanstalt entscheidet nach Eingang der Anzeige, ob eine unwesentliche Änderung vorliegt. Die Änderung gilt als unwesentlich, wenn die Bundesanstalt nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten eine abweichende Entscheidung trifft. Handelt es sich um eine wesentliche Änderung, teilt die Bundesanstalt dies dem Hersteller oder Lieferanten unter Hinweis auf § 15a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des BDBOS-Gesetzes schriftlich mit.

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Zitierungen von § 4 BDBOSZertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BDBOSZertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDBOSZertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BDBOSZertV Veröffentlichung nicht allgemein zugänglicher Informationen (vom 05.04.2017)
... 9, 2. verbindliche Vorgaben für die Anzeige unwesentlicher Änderungen nach § 4 Absatz 1 und 3. BOS-IOP-Richtlinien im Sinne des § 5 Absatz 2. Auf die ... 380 - 385 MHz sowie 390 - 395 MHz (Funkrichtlinie Digitalfunk BOS) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen ...


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