Die
Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist."
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Von der Zahlung der Gebühren sind auch ausländische Behörden im Geltungsbereich der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) befreit, wenn sie auf der Grundlage des Kapitels VI der Richtlinie Auskunft aus den im vierten oder siebten Abschnitt des Gebührenverzeichnisses bezeichneten Registern oder Grundbüchern erhalten und wenn vergleichbaren inländischen Behörden für diese Auskunft Gebührenfreiheit zustände."
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
- 3.
- § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist § 5 Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden."
- 4.
- In Absatz 4 der Vorbemerkung vor Nummer 400 der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird die Angabe „§ 126 FGG" durch die Angabe „§ 380 Absatz 1 FamFG" ersetzt.
Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714