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§ 5 - Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO)

G. v. 14.02.1940 RGBl. I S. 357; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 363-1 Kostenrecht
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§ 5



(1) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gilt § 137 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 bis 11 und 13 bis 15 der Kostenordnung entsprechend. Die Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht zum Ansatz kommt.

(2) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten und in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof werden abweichend von Absatz 1 die Auslagen erhoben, die in den Nummern 9002 bis 9010, 9012 bis 9015 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz bezeichnet sind. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist.

(3) Für den Vollzug der Haft nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder nach dem IStGH-Gesetz werden Kosten erhoben. Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.

(4) In den nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeichneten Angelegenheiten werden Kosten nicht erhoben,

1.
wenn nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder nach § 71 des IStGH-Gesetzes darauf verzichtet worden ist oder

2.
soweit Rahmenbeschlüsse des Rates der Europäischen Union oder völkerrechtliche Übereinkommen einen gegenseitigen Verzicht auf Kostenerstattung vorsehen.

Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.



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Frühere Fassungen von § 5 JVKostO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2010Artikel 15 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2248
aktuell vorher 28.10.2010Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
vom 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
aktuell vorher 22.10.2009Artikel 2 Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen
vom 02.10.2009 BGBl. I S. 3214
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 18 2. Justizmodernisierungsgesetz
vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
aktuell vorher 31.12.2006Artikel 18 2. Justizmodernisierungsgesetz
vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
aktuell vorher 02.08.2006Artikel 3 Europäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG)
vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1721
aktuellvor 02.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 JVKostO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 JVKostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JVKostO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 JVKostO (vom 01.10.2009)
... 7b gilt für die Justizbehörden der Länder. (2) § 4 Abs. 8, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 3 und § 13 sind auch dann anzuwenden, wenn von ...
§ 18 JVKostO (vom 28.12.2010)
... die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist § 5 Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 18 2. JustizModG Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
... 1. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „und 5" gestrichen. 2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 137" die Angabe „Abs. 1" ... „§ 137" die Angabe „Abs. 1" eingefügt. 3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 bis 12 und 14 bis 16" ...

Europäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG)
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1721
Artikel 3 EuHbG Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
...  5 Abs. 4 der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ...

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 15 DLRLJuUG Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
... (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Maßgebend ist die Höhe des ... die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist § 5 Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden." 4. ...

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
Artikel 2 2005/214/JI-UG Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
... (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 57a und 87n Absatz 6 ...

Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen
G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214
Artikel 2 EinzVorvRUG Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
... (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) In den nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ...