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Anlage 3 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Anlage 3 (zu § 8 Absatz 1 Satz 6) Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen


Anlage 3 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

1. Unterscheidungszeichen Bund
BDDienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregie-
rung, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung und des Bundesverfassungsgerichts
(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt; für BD 16 Kfz-Zulassungsstelle bei
der „Generalzolldirektion" - Dienstort Offenbach)
BGDienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn als zentrale
Zulassungsbehörde)
(noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)
BPDienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn als zentrale
Zulassungsbehörde)
BWBundes-Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
(Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt)
THWDienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn als zentrale
Zulassungsbehörde)
YDienstfahrzeuge der Bundeswehr
(Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)
XDienstfahrzeuge der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Haupt-
quartiere, die ihren regelmäßigen Standort im Inland haben
(Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)
2. Unterscheidungszeichen Länder
BBerlin Senat und Abgeordnetenhaus
(Zulassungsbehörde Berlin)
BBLBrandenburg Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt; für die Polizei Innenministerium Zentraldienst der Poli-
zei Brandenburg)
BWLBaden-Württemberg Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt; für die Polizei Innenministerium Baden-Württemberg -
Landespolizeipräsidium)
BYLBayern Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde München, Stadt)
HBFreie Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft
(Zulassungsbehörde Bremen, Stadt)
HELHessen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Wiesbaden, Stadt)
HHFreie und Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft
(Zulassungsbehörde Hamburg, Stadt)
LSASachsen-Anhalt Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)
LSNSachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Dresden, Stadt)
MVLMecklenburg-Vorpommern Landesregierung (einschließlich Landespolizei) und Landtag
(Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)
NLNiedersachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Hannover, Stadt)
NRWNordrhein-Westfalen Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt; für die Polizei Landesamt für Zentrale Polizeiliche
Dienste des Landes NRW, Duisburg)
RPLRheinland-Pfalz Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)
SAL Saarland Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Stadt Saarbrücken, Stadt und Regionalverband; für die Polizei Landes-
polizeipräsidium - Direktion LPP 4 Zentrale Dienste - LPP 4.8 Kraftfahrzeugtechnik)
SH Schleswig-Holstein Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)
THLThüringen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Erfurt, Stadt)
3. Unterscheidungszeichen des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
0; B oder BN Diplomatischen Vertretungen oder Internationalen Organisationen und in
Abhängigkeit vom Status der bevorrechtigten Person
(Zulassungsbehörde Berlin, Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
Unterscheidungs-
zeichen des
Verwaltungsbe-
zirkes am Sitz
des Konsulats
Berufskonsularische Vertretungen und in Abhängigkeit vom Status der
bevorrechtigten Person
(Zulassungsbehörde am Sitz des Konsulats)
4. Sonderkennzeichen für Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
1-1Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
(Zulassungsbehörde Berlin)



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 23. März 2017 BGBl. I S. 522 m.W.v. 1. Oktober 2017

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Frühere Fassungen von Anlage 3 FZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2017Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 23.03.2017 BGBl. I S. 522
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 16 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 01.11.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
aktuellvor 01.11.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 3 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FZV Zuteilung von Kennzeichen (vom 01.01.2018)
... Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen nach Anlage 3 erhalten; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... worden sind." b) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben. 28. In Anlage 3 werden in der Bezeichnung der Anlage im Klammerzusatz die Wörter „zu § 8 Absatz 1 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... gefasst: „Anlage 1 (aufgehoben)". b) Die Angabe zur Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der ... b) Die Angabe zur Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der ... und bevorrechtigter Internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen nach Anlage 3 erhalten; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen ... der Finanzen anzuwenden." 26. Anlage 1 wird aufgehoben. 27. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach der Angabe ...

Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 15.09.2015 BGBl. I S. 1573
Artikel 1 50. StVRÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... 50 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen". c) Nach der Anlage 3 betreffenden Zeile wird folgende Anlage 3a betreffende Zeile eingefügt:  ... 3a sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden." 4. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt: „Anlage 3a (zu § 9a Absatz 4) ...

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 9 ZollVNeuOrgG Änderung von Rechtsverordnungen
...  (18) In der Gliederungseinheit „1. Unterscheidungszeichen Bund" der Anlage 3 zu § 8 Absatz 1 Satz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 16 WSVZuAnpV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der die Anlage 3 betreffenden Zeile die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ... und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt. 3. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...


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