§ 53d Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
(1)
1Unterliegen CRR-Kreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat nicht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, bewertet die Aufsichtsbehörde, ob die Beaufsichtigung des CRR-Kreditinstituts oder des Wertpapierhandelsunternehmens auf konsolidierter Basis durch die zuständigen Stellen des Drittstaates der Beaufsichtigung nach den Bestimmungen des
§ 10a dieses Gesetzes und den Anforderungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig ist.
2Die Aufsichtsbehörde nimmt diese Bewertung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Unternehmens oder von Amts wegen vor.
3Vor der Entscheidung über die Gleichwertigkeit hört die Aufsichtsbehörde die anderen zuständigen Stellen und die Europäische Aufsichtsbehörde an.
(2)
1Führt die Bewertung nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Drittstaat nicht gleichwertig ist, kann die Aufsichtsbehörde die Gruppe der im Inland ansässigen Unternehmen als Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe und ein Institut als übergeordnetes Unternehmen bestimmen.
2Die Vorschriften des
§ 10a dieses Gesetzes und des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind entsprechend anzuwenden.
(3)
1Die Bundesanstalt kann im Einzelfall abweichend von Absatz 2 und
§ 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einer angemessenen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in anderer Weise Rechnung tragen.
2Sie kann insbesondere verlangen, dass eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entsprechend anzuwenden sind.
(4)
1In den Fällen des Absatzes 3 unterrichtet die Bundesanstalt die betroffenen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum über die gewählte Vorgehensweise.
2Die Pflichten aus
§ 7a Absatz 2 Nummer 3 und
§ 7b Absatz 3 Nummer 2 bleiben unberührt.
Frühere Fassungen von § 53d KWG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenCRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Artikel 1 EUFAAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes ... anwendet, 3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3, 4. die Freistellung einzelner Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen ... Basis, 2. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3 und 3. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen ... durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt. 28. § 53d wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Zitate in aufgehobenen TitelnSolvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926; aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
§ 319 SolvV Anwendungsbereich Offenlegung (vom 28.09.2013) ... mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Sinne des § 53d des Kreditwesengesetzes brauchen die Offenlegungsbestimmungen dieses Teils nicht anzuwenden, wenn ...
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