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Änderung § 2b KWG vom 31.03.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2b KWG, alle Änderungen durch Artikel 1 BRUBEG am 31. März 2026 und Änderungshistorie des KWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 2b KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2026 geltenden Fassung | § 2b KWG n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2b Rechtsform | |
| (Text alte Fassung) (1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden. (2) (aufgehoben) | (Text neue Fassung) (1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden. (2) Unternehmen, die die Finanzdienstleistungen des Factorings nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder des Finanzierungsleasings nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 erbringen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden. |
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