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§ 3 - Klauenpflege-Prüfungsverordnung (KlauenPflPrV)

V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 232 (Nr. 6)
Geltung ab 12.02.2011; FNA: 806-22-6-33 Berufliche Bildung

§ 3 Gliederung der Prüfung



(1) Die Prüfung beinhaltet die Prüfungsteile:

1.
Tiergesundheit und Tierschutz,

2.
Funktionelle Klauenpflege,

3.
Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde.

(2) Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.



 

Zitierungen von § 3 KlauenPflPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KlauenPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlauenPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KlauenPflPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. In der Fortbildungsprüfung ist eine erweiterte berufliche ...
§ 7 KlauenPflPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... Stelle den Prüfling von der Prüfung einzelner Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer ...
§ 9 KlauenPflPrV Wiederholung der Prüfung
... ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ...