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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (RiFlEtikettVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2011 2. FlGDV § 1, Anlage 1

Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen."

2.
Anlage 1 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 Buchstabe A Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „wird vom Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „wird mit dem Prüfungsteilnehmer" ersetzt.

bb)
Die Sätze 4, 5 und 6 werden aufgehoben.

cc)
Folgende Nummern 1.1 und 1.2 werden angefügt:

„1.1
Bei Rinderschlachtkörpern dürfen die Einstufungen von der vom Prüfer festgelegten Klassifizierung um höchstens eine Untergruppe (Fleischigkeit und Fettabdeckung) abweichen. Abweichungen, die über eine Untergruppe hinausgehen, werden höchstens bei 10 Prozent der Schlachtkörper je Merkmal (Fleischigkeit und Fettabdeckung) toleriert. Kumulieren ist möglich, jedoch dürfen bei einem Merkmal nicht mehr als fünf Abweichungen erfolgt sein. Abweichungen in der Kategorieneinstufung werden höchstens bei 10 Prozent der Schlachtkörper toleriert. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.

1.2
Bei Schafschlachtkörpern dürfen die Einstufungen von der vom Prüfer festgelegten Klassifizierung um höchstens 10 Prozent je Merkmal (Kategorie, Fleischigkeit und Fettabdeckung) abweichen. Kumulieren ist möglich, jedoch dürfen bei einem Merkmal nicht mehr als fünf Abweichungen erfolgt sein. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden."

b)
Teil 2 Buchstabe A Abschnitt III wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird in Satz 1 das Wort „dreißig" durch das Wort „zwanzig" ersetzt.

bb)
Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der zweite Prüfungsdurchgang ist nicht erforderlich für die Prüfungsteilnehmer, die im ersten Prüfungsdurchgang die festgelegten Werte innerhalb der unter 4. genannten Toleranzen an allen Schlachtkörpern erbracht haben."

cc)
Nummer 4.3 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 RiFlEtikettVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RiFlEtikettVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2011 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt ...